I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist (§ 544 ZPO, §
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt dazu, daß die Beklagte zur Zahlung von 5.203,41 Euro zu verurteilen ist und dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann.
1. Dem Kläger stehen für den Zeitraum Oktober 2000 bis einschließlich Juli 2004 keine Ansprüche auf Zahlung rückständiger (Netto)Mieten gegen die Beklagte zu.
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