Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts [LG Bielefeld, Urt. v. 29.6.1994 - 2 S 192/94] ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist zwar denkbar, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (BVerfGE 76, 93, 96 = BVerfGE, HdM Nr. 8; st. Rspr.). Allerdings bietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Schutz gegen Willkür und nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfGE 6, 45, 53 = NJW 1957,
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