BGH - Beschluß vom 26.03.1998
III ZR 206/97
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
BB 1998, 972
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Doppelmakler 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Verflechtung 7
BGHR BGB § 654 Verwirkung 4
DB 1998, 1281
DRsp I(138)843d-e
MDR 1998, 763
NJW-RR 1998, 992
NZM 1998, 444
VersR 1998, 715
WM 1998, 1188
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. (20.8.97 - 17 U 155/96),
LG Frankfurt (29.5.96 - 2/26 O 35/96),

Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht des Verkäufers

BGH, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen III ZR 206/97

DRsp Nr. 1998/7458

Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht des Verkäufers

»Eine "unechte Verflechtung" des Maklers mit dem Verkäufer, die den Anspruch des Maklers gegen den Käufer auf die vereinbarte Provision entfallen läßt, ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Makler die Vollmacht des Verkäufers besitzt, den Hauptvertrag (hier: Grundstücksveräußerung) in seinem Namen - zu einem bestimmten Preis - abzuschließen.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Maklerlohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus der "Kauf- und Maklervereinbarung" vom 15. Oktober 1995, die von den Vorinstanzen zutreffend als Maklervertrag behandelt wird, bejaht. Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, sind unbegründet.

1. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Vereinbarung über die Zahlung einer Maklerprovision zustande gekommen ist.