Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Maklerlohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus der "Kauf- und Maklervereinbarung" vom 15. Oktober 1995, die von den Vorinstanzen zutreffend als Maklervertrag behandelt wird, bejaht. Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, sind unbegründet.
1. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Vereinbarung über die Zahlung einer Maklerprovision zustande gekommen ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|