BVerfG - Beschluß vom 14.07.1993
1 BvR 1523/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)196d
Grundeigentum 1993, 1028
NJW 1994, 241
WM 1993, 1813
WuM 1994, 142
ZMR 1993, 503
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 1/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1523/92

DRsp Nr. 1993/2358

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer Wohnungseigentum veräußern muß, weil er die Mitbewohner aufgrund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie erheblich gestört hatte.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe; sie betrifft mittelbar ein Gerichtsurteil, demzufolge die Beschwerdeführerin ihr Wohnungseigentum veräußern muß, weil sie die Mitbewohner aufgrund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie erheblich gestört hatte. Sie trägt vor, daß sie sich in Behandlung begeben habe und seither keine Belästigungen mehr vorgekommen seien. Das Urteil beruhe auf Vorfällen vor dieser Behandlung und habe die nachfolgende Entwicklung nicht berücksichtigt. Es verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2, 13 und 14 GG.