Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abe. 2. BVerfGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, das § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG auch in dem Verständnis der Regelung, daß den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegt - durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte.
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