Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten
BGH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen IX ZR 189/94
DRsp Nr. 1995/5328
Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten
»a) Der Konkursverwalter kann mit dem Anfechtungsgegner grundsätzlich auch vorprozessual rechtswirksam vereinbaren, daß dieser Wertersatz - statt Rückgewähr des Erlangten - leisten soll. b) Der Rückgewähranspruch aufgrund Konkursanfechtung entsteht als solcher auch dann frühestens mit Konkurseröffnung, wenn zuvor aufgrund desselben Sachverhalts eine Einzelgläubigeranfechtung möglich gewesen wäre. c) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund eines Mietvertrages, der bereits vor Konkurseröffnung endete, begründet eine Masseverbindlichkeit nur, soweit der Konkursverwalter Besitz an der "Mietsache" für die Konkursmasse ergreift und den Vermieter gegen dessen Willen gezielt ausschließt. Die Inbesitznahme durch einen Sequester genügt nicht. d) Wird die Masseunzulänglichkeit rechtswirksam angezeigt, so gelten für zuvor begründete Masseverbindlichkeiten die Vorschriften über die Aufrechnung im Konkursverfahren entsprechend. Die Aufrechnung ist deshalb nur gegenüber Neumasseforderungen ohne weiteres ausgeschlossen. e) Veräußert der Sequester Sachen des Gemeinschuldners, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen, und gelangt der Erlös vor Konkurseröffnung ins Schuldnervermögen, so steht dem Vermieter insoweit kein Ersatzabsonderungsrecht zu.
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