I.
Die Klägerin begehrt im Wege abstrakter AGB-Kontrolle, der Beklagten, welche sich mit der Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten etc. befasst, die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagen zu lassen; wegen der beiden Klauselwerke - eines für Gerätemiete und eines für alle Arten von Verträgen, insbesondere auch für den Kauf von Erfassungsgeräten - wird auf Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen. Die Klage hatte in 1. Instanz überwiegend Erfolg; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2004 (Bl. 176 d.A.) verwiesen.
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