Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Nichtüberlassung eines Teils von gemieteten Gewerberäumen.
Der Beklagte war Erbbauberechtigter des Anwesens ... in ... das im Eigentum der Bundesbahn steht.
Am 30.8.1988 vermietete der Beklagte das Anwesen an den Kaufmann ... auf die Dauer von 10 Jahren zum Betrieb einer Diskothek, eines Spielsalons und eines Bistros (Anl. B 8 zu Bl. 50/60 d.A.).
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