1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 06.06.2014,
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage.
Der Kläger, der Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ist, ist bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist in die Entgeltgruppe E 5 mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,05 € brutto eingruppiert.
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