Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 09.07.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 963,38 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Dem der Kostenfestsetzung nach § 103 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Prozessvergleich als Vollstreckungstitel lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger mehr als 2/3, nämlich 9/10, der anwaltlichen Verfahrensgebühren zu tragen hat.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|