Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung, die nicht vermietet ist.
Am 22.3.2004 wurde in der Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5.2.2 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
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