Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Zwangsvollstreckung zutreffend nach einem Gegenstandswert von 7.200 DM festgesetzt.
Gemäß § 57 Abs. 2 BRAGO in der hier anzuwendenden Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 bestimmt sich der Gegenstandswert, nach dem die Gebühren des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung berechnet werden, im Falle der Herausgabevollstreckung nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Der Wert der herauszugebenden Sache wird zwar in der Regel nach ihrem Verkehrswert bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Herausgabeklagen). Die Bemessung nach dem Verkehrswert ist jedoch nicht zwingend geboten. Wird die Herausgabe einer Sache gefordert, so ist auch auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und den mit der Herausgabe verfolgten Zweck Rücksicht zu nehmen (Zöller/Herget, aaO., § 6 Rdn. 5).