AG Bergisch Gladbach, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 560/94
Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung
LG Köln, Beschluss vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 10 T 171/95
DRsp Nr. 2001/10206
Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung
Der Streitwert für eine Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist zwar grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Bruttomietzinses zu bemessen. Abweichend hiervon ist jedoch der Nettomietzins heranzuziehen, wenn der Mieter die Nebenkosten selbst an die Versorgungsbetriebe zahlt.
Die Streitwertbeschwerde, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigenem Namen eingelegt hat, ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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