I. Die Klägerin verpachtete der Beklagten und ihrem Sohn mit Vertrag vom 26.05.1999 eine Gaststätte. Im Vertrag war eine Laufzeit bis zum 30.11.2004 vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.09. und 29.09.1999 fochten die Pächter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin klagte daraufhin u.a. auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis über das Gaststättenobjekt bestehe und nahm die Pächter darüber hinaus auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 15.06.1999 - 2 O 515/99 - gab das Landgericht Köln der Klage statt. Da die Beklagte und ihr Sohn keine Zahlungen leisteten, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 02.11.2001 fristlos.
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