Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloß im Juli 1996 mit der Beklagten einen Finanzierungsleasingvertrag (Vollamortisationsvertrag) über sechs Bügelmaschinen des Typs "Hosentopper" ab. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Anschaffungskosten der Leasinggegenstände sind mit netto 55.500 DM angegeben. Die monatliche Leasingrate belief sich auf netto 1.550 DM. Außerdem war eine Mietsonderzahlung in Höhe von netto 11.100 DM vereinbart.
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