Die Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom 9. Februar 1994 von den Rechtsvorgängern der Restitutionsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Wohnung in B.. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Landgericht die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der Wohnung; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück (VIII ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt.
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