LG Hamburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 29/03
AG Hamburg-Barmbek, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 814 C 387/02
Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen des Mietobjekts
BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 399/03
DRsp Nr. 2005/19007
Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen des Mietobjekts
»Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.«