Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursachten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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