Rechtliche Wirkung einer Verlängerung des Mietverhältnisses über 30 Jahre hinaus
BGH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen XII ZR 168/94
DRsp Nr. 1996/20788
Rechtliche Wirkung einer Verlängerung des Mietverhältnisses über 30 Jahre hinaus
»Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Verlängerung des Mietverhältnisses in der Weise, daß sich jedenfalls eine der Parteien möglicherweise mehr als 30 Jahre lang nicht gegen den Willen der anderen aus dem Vertrag lösen kann, so läuft die 30-Jahres-Frist des § 567BGB erst vom Abschluß der Verlängerungsvereinbarung an.«