Rechte des Mieters bei Wasserschaden durch Wasserrohrbruch
AG Potsdam, vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 26 C 366/95
DRsp Nr. 2009/7655
Rechte des Mieters bei Wasserschaden durch Wasserrohrbruch
Der Vermieter ist verpflichtet, im Falle des Leerstandes einer Wohnung Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Leitungen zu treffen. Kommt es infolge Frostschäden zu einem Wasserrohrbruch, so ist er dem Mieter einer Wohnung zum Aufwendungs- und Schadensersatz wegen eingetretener Wasserschäden verpflichtet.