I.
Die statthafte (§ 511 ZPO) form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig. Die Berufung erreicht mit 2.205,42 DM den notwendigen Wert der Beschwer im Sinne von §
II.
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