Rechte des Mieters bei Mängeln der Gemeinschaftsantenne
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 213 C 677/02
DRsp Nr. 2009/7771
Rechte des Mieters bei Mängeln der Gemeinschaftsantenne
Der Vermieter einer Wohnung muss eine bei Anmietung der Wohnung vorhandene Gemeinschaftsantenne so in Ordnung halten, dass der Mieter unter Verwendung einer von ihm auf eigene Kosten angeschafften Z-Top-Box die üblichen Fernsehprogramme über die in seiner Wohnung vorhandene Antennenbuchse empfangen kann. Das gilt auch nach Umstellung des Fernsehempfangs auf das digitale terrestrische Fernsehen.