Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung
LG Stendal, vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 22 S 140/04
DRsp Nr. 2009/7797
Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung
Bei einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB), es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände des § 543 Abs. 3 S. 2 BGB liegt vor, was vom Mieter darzulegen oder zu beweisen ist.