I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hält das Urteil, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, für unzutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 22.9.2004 und 9.2.2005 verwiesen.
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