I. Streitig ist, ob für die verbilligte Überlassung einer städtischen Schulhausmeisterwohnung die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden kann.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren im Streitjahr bei der Stadt E beschäftigt, der Kläger als Schulhausmeister. Für das ihnen von ihrer Arbeitgeberin als Dienstwohnung überlassene Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 85 qm zahlten die Kläger ein die örtliche Monatsmiete unterschreitendes Entgelt. Die Stadt E unterwarf den Mietvorteil von insgesamt 3 387 DM dem Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrten die Kläger die Rabattbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG.
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