Die Kläger begehren von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution.
Mit Mietvertrag vom 20. Juni 1991 mieteten die Kläger eine Wohnung in B., W.straße ... . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Kläger an den Vermieter, G. M., unter teilweiser Anrechnung eines Guthabens aus einem Vorvertrag eine Kaution in Höhe von 2.710 DM (= 1.385,60 EUR).
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Beschluß vom 2. November 1994 die Zwangsverwaltung für das Grundstück W.straße ... angeordnet und den Beklagten zum Zwangsverwalter bestellt. Die von den Klägern gestellte Kaution übergab M. dem Beklagten nicht. Zum 30. April 2002 kündigten die Kläger das Mietverhältnis.
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