Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Instandsetzungsgebotes verbunden mit einem Wohnnutzungsgebot betreffend ihm gehörende leerstehende Wohnungen, die sich in einem schlechten Bauzustand befinden. Das VG hat den Antrag insoweit abgelehnt, als er das Instandsetzungsgebot betraf, ihm aber hinsichtlich des Wohnnutzungsgebotes gestattet.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, die Antschlussbeschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.
Der auf § Abs. gestützte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Instandsetzungsgebot und das damit verbundene Wohnnutzungsgebot hat keinen Erfolg.
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