Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.12.1980 gemäß Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 12489, geändert durch Gesetz vom 5.6.1980 (BGBL. I S. 657) die folgenden Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1. Sind behebbare Mängel des vermieteten Wohnraumes bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 WiStG zu berücksichtigen?
2. Wie hoch - ausgedrückt in Prozenten der ortsüblichen Vergleichsmiete - liegt die Wesentlichkeitsgrenze i.S. von § 5 WiStG, bei deren Überschreitung eine unzulässige Mieterhöhung anzunehmen ist?
Ist der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsberechnung die durch Sachverständigengutachten ermittelte Vergleichsmiete oder der Höchstwert einer Bandbreite abstrakt vergleichbarer Wohnungen?
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