Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ausstehender Mieten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1993 in Höhe von 235.011,- DM und über die Berechtigung von Forderungen des Klägers für Nebenkosten in Höhe von 10.782,46 DM.
Die Beklagten schlossen am 1.7.1989 mit ... dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, einen "Mietvertrag für gewerbliche Räume", mit dem den Beklagten "das komplette Vorderhaus mit EG-Zwischenbau +
Keller-Vorderhaus" zum Betrieb eines Hotel ... in ... vermietet wurde. In § 3 des Mietvertrages, der unter Ausfüllung eines Formularvertrages erstellt wurde, vereinbarten die Parteien einen monatlichen Mietzins von 40.000,- DM zuzüglich MWSt. Einschließlich der vertraglich zu zahlenden Nebenkosten in Höhe von 2.500,- DM belief sich der von den Beklagten zu zahlende Mietzins zuzüglich MWSt auf 48.100,- DM. Ab 1.7.1992 vereinbarten die Parteien die Erhöhung des monatlichen Mietzinses um 400,- DM, so daß sich der vertraglich geschuldete Bruttomietzins inklusive der vereinbarten Nebenkosten auf 48.960,- DM belief.
In § 5 des Mietvertrages ist zwischen den Parteien vereinbart:
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