Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die von den Klägern mit Schreiben vom 16.5.1994 ausgesprochene Kündigung nicht zum 31.12.1994 beendet worden ist, weil sie zur Kündigung nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nicht befugt waren.
Die von den Klägern ausgesprochene Kündigung wäre nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu der von den Klägern angestrebten Untervermietung verweigerte, obwohl hierfür in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund vorlag, der die Weigerung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an diesen als berechtigt erscheinen ließe.
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