Die Beklagten haben am 12.6.1975 in dem Zweifamilienhaus des Klägers eine Wohnung gemietet. Zu diesem Zeitpunkt war die zweite Wohnung des Hauses an einen Dritten vermietet. Seit Oktober 1977 bewohnt der Kläger die Wohnung selbst.
Der Kläger hat das Mietverhältnis gem. §
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich auf den Kündigungsgrund des §
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.
Die Berufungskammer des Landgerichts Mainz hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu der Frage herbeizuführen:
Steht dem Vermieter die Kündigungsmöglichkeit des §
Die Vorlage ist nach Art. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung vom 5.6.1980 zulässig.
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