Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 05.06.1980 (BGBl. I S. 657) gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Fragen erwirken:
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