Es gilt nicht der Grundsatz der Meistbegünstigung, d.h. die Berufung gegen ein fälschlicherweise als solches erlassenes Versäumnisurteil ist nicht statthaft. Gegen ein solches Versäumnisurteil ist immer Einspruch einzulegen. Ob ein Versäumnisurteil vorliegt, richtet sich nach der Art seines Zustandekommens und seines Inhaltes, nicht nach der Bezeichnung (BGH, VersR 1974,
Unzulässig ist der Einspruch bei einem unechten Versäumnisurteil.
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