Nach Ansicht des Senats begründet die Unwirtschaftlichkeit der Beheizungsart keinen Mangel. »... Die Wahl der Beheizungsart verbleibt grundsätzlich dem Vermieter. Er ist zwar im Rahmen des von Treu und Glauben beherrschten Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, eine wirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage bereitzustellen (vgl. Senatsurt., WuM 1984, 54). An dieser Auffassung, die auch der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters (§ 536 BGB) und der vertraglich auf den Mieter überbürdeten Kostentragungspflicht Rechnung trägt, hält der Senat fest. Die Vermieterpflicht bezieht sich nach der Senatsrechtspr. jedoch nur auf die Heizungsanlage innerhalb der gewählten Beheizungsart, deren Wirtschaftlichkeit von vielen, vom Vermieter nicht bestimmbaren Umständen wechselnder Bedeutung abhängt, aber bei Abschluß des Mietvertrages bekannt und in ihren gegenwärtigen wirtschaftlichen Auswirkungen zumindest auch für den Mieter erkennbar war. Wie die Dinge bei einem Wechsel der Beheizungsart während eines laufenden Mietvertrages liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Änderung der Beheizungsart behauptet der Bekl. nicht.«
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