I.
Die Klägerin ist seit 1.9.1990 Mieterin einer Wohnung in dem Hausanwesen ... in ... .
Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 30.7.1990, den die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Zeugin ... abgeschlossen hatte, ist ein Kellerraum mit vermietet.
Seit Beginn des Mietverhältnisses hat die Klägerin in drei weiteren Kellerräumen (dem Zählerraum, dem zentralen Kellerraum des Anwesens und dem Durchgangsraum zum Garten),die nicht vom schriftlichen Mietvertrag erfasst sind Möbel und sonstige Sachen abgestellt.
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