AG Frankfurt/Main, vom 09.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3508/94-50
Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 2/17 S 42/95
DRsp Nr. 2001/10156
Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken
Eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken liegt nicht vor, wenn lediglich in einem Teil des Schlafzimmers ohne Publikumsverkehr Büro- und Buchhaltungsarbeiten verrichtet werden.