Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klagantrag zu 1) ist abzuweisen, da nicht festgestellt werden kann, dass die Kläger berechtigt sind, das Eckzimmer der Mietwohnung zu freiberuflichen Zwecken der Klägerin zu 1) zu nutzen (I.). Ferner sind die Beklagten nicht verpflichtet, die mit dem Klagantrag zu 2) begehrte Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift "Projektplan Bremen/Schwerin; Dipl.-Ing. ..., Dipl..Ing. ..." im Eingangsbereich des Hauses ..., Schwerin zu dulden (II.).
I.
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