I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung "aus vorsätzlich strafbarer unerlaubter Handlung". Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Ihren Antrag, zugleich den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 850f. Abs. 2 ZPO herabzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
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