I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Klägerin erwirkte mit Erfolg die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in Leipzig nach § 3 ff. des Vermögensgesetzes (VermG). Der Besitz an dem Grundstück wurde am 1. Mai 1997 übergeben. Außerdem kehrte die Wohnungsbaugesellschaft, die das Grundstück bis zur Übergabe verwaltete, als Verfügungsberechtigte an die Klägerin im Streitjahr nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Nutzungsentgelte für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 im Gesamtbetrag von 105 290 DM aus.
Diesen Betrag erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als steuerpflichtige, tarifbegünstigte Einkünfte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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