Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der von ihnen mit Schreiben vom 03.11.2003 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 a BGB nicht zu.
1.)
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien schon deshalb nicht beendet worden ist, weil das Kündigungsschreiben gemäß § 573 a Abs. 3 BGB formell nicht ordnungsgemäß war.
2.)
Denn jedenfalls verstößt die Verfolgung der Kündigung durch die Kläger gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben.
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