Die Berufungen der Klägerin sind unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachte Schadensersatzanspruches wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen gemäß § 281 Abs.1 Satz 1 BGB n.F. (EGBGB 229 § 5 Satz 2), denn im streitgegenständlichen Mietvertrag ist die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagten als Mieter abgewälzt worden.
Der streitgegenständliche Mietvertrag enthält zur Durchführung von Schönheitsreparaturen folgende Regelungen:
§ 4 Ziffer 6 Schönheitsreparaturen trägt der ............. Mieter (vgl. § 13).
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