Mietminderung bei Verzögerung der Warmwasserzufuhr um fünf Minuten; Rechte des Mieters bei Trübung des Trinkwassers
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 102 C 55/94
DRsp Nr. 2009/7590
Mietminderung bei Verzögerung der Warmwasserzufuhr um fünf Minuten; Rechte des Mieters bei Trübung des Trinkwassers
1. Muss der Mieter einer Wohnung das warme Wasser etwa fünf Minuten laufen lassen, bis eine Temperatur von 39-40 Grad erreicht ist, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 10 %.2. Der Mieter kann die Versorgung mit Leitungswasser, das auch in optischer Hinsicht Trinkwasserqualität aufweist, verlangen.