Die Klage ist nur teilweise begründet (§ 535 BGB).
Die seitens der Beklagten durchgeführte Mietminderung für die Monate September bis November 1994 (3 x 230 DM) ist in Höhe von 20 % (3 x 184 DM) als berechtigt zu bewerten, so dass die Beklagte noch 138 DM nachzuzahlen hat.
Unter Verwertung der Beweisaufnahme im Parallelverfahren
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 91, 92, 708 , 713Nr. 11.
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