Die Kläger haben der Beklagten eine Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses M. in L. vermietet. Die monatliche Grundmiete beträgt 608,12 DM zzgl. 50 DM Nebenkosten. Die Beklagte hat in den Monaten Juli, August und September 1994 die Miete jeweils um 28,02 DM gemindert und im April 1995 um 30,41 DM. Die Wohnung der Beklagten verfügt über einen großen, zur Gartenseite gelegenen Südbalkon, der zu etwa 2/3 überdacht ist. Die Beklagte hat die Mietminderung vorgenommen mit der Behauptung, der Balkon sei undicht und zwar insgesamt an drei Stellen, bei Regenwetter tropfe an den betreffenden Stellen von Rostpartikeln durchsetztes Regenwasser herunter; dadurch seien die Balkonfliesen verunreinigt bzw. verfärbt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 114,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Miete für die von ihr gemietete Wohnung im M., L. wegen der Balkonüberdachung zu mindern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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