Die Beklagten haben eine Wohnung der Klägerin in R., V. gemietet. Ebenfalls wohnhaft ist im genannten Haus Frau C. J., der die Klägerin den Streit verkündet hat und welche dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Die Beklagten kürzten in den Monaten November 1993 bis März 1994 den Mietzins um je 22 DM und in den Monaten April 1994 bis Februar 1995 um je 88 DM wegen Lärmbelästigung durch Hundegebell.
Die Streitverkündete hält in der von ihr angemieteten Wohnung einen Hund. Dabei handelt es sich um einen Neufundländer, den sie seit ca. 3 1/2 Jahren besitzt. Dieser hat in der Zeit seiner Haltung sein Verhalten nicht geändert.
Die Klägerin behauptet, dass vom Hund der Streitverkündeten keine Lärmbelästigungen ausgehen würden. Unter Anrechnung einer Betriebskostengutschrift in Höhe von DM 5,93 beantragt die Klägerin
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 1072,07 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
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