Die Lage einer Mietwohnung im Hochwassergebiet und die Gefahr von Hochwasserschäden begründet zwar kein Recht des Mieters zur Minderung der Miete. Jedoch ist der Vermieter zum Ersatz von Wasserschäden verpflichtet, wenn er nicht die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Schutzvorrichtungen getroffen hat.