Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht das "Rücktritts"-Schreiben der Beklagten vom 07. September 1995 als ordentliche Kündigung angesehen. Dem Grunde nach kann daher die Klägerin die Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen. Da die Klägerin nur die Mieten für November und Dezember 1995 geltend macht, kommt es auf die Frage, wann die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt - nämlich entweder ab Zugang des Schreibens der Beklagten oder ab Beginn des Mietverhältnisses - nicht an. Die Miete ist jedoch wegen eines wesentlichen Mangels der Mietsache, nämlich des Fehlens einer Einbauküche, auf Null bemindert (§ 537 BGB).
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