AG Berlin-Neukölln, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 315/94
Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses und Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen durch nistende Tauben
LG Berlin, Urteil vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 64 S 84/95
DRsp Nr. 2002/9182
Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses und Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen durch nistende Tauben
1. Wird in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses ein Bordell betrieben, so ist ein Mieter zu einer Minderung des Mietzinses auch dann berechtigt, wenn es noch nicht zu konkreten Belästigungen gekommen ist.2. Kommt es durch das Nisten von Tauben unterm Dach zu Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen, so ist eine Mietminderung um 10 % gerechtfertigt.
Die an sich statthafte (§ 511ZPO), den notwendigen Wert der Beschwerde erreichende (§ 511aZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519) ist zulässig.
II.
A. Klage
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
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