Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf vollständigen Mietzins für die Monate Januar bis Mai 1994 nicht zusteht. Die Beklagten waren gemäß § 537 BGB zur Minderung in Höhe von monatlich 700 DM berechtigt, denn das von den Beklagten angemietete Wohnhaus der Kläger war mit einem erheblichen Mangel behaftet.
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