LG Berlin, vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 63 S 439/93
DRsp Nr. 2009/7749
Mietminderung bei
Der Mieter einer Wohnung ist wie folgt berechtigt, die Miete zu mindern:- wegen unvermeidlicher Beeinträchtigungen durch Dachgeschoßausbau um 10%;- wegen Einrüstung der Fassade um 5%;- wegen Störung des Fernsehempfanges durch Beseitigung der Gemeinschaftsantenne um 5% und- wegen Verschmutzung des Treppenhauses infolge Renovierungsarbeiten um 2%.